Wichtige Gesetze

Stromerzeugung

EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich.

Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.

Die Vergütung der eingespeisten Strommenge erfolgt auf Basis der im EEG definierten Vergütungshöhe. Diese ist abhängig von der Erzeugungsart, der Anlagengröße und dem Inbetriebnahmedatum.

KWK-G

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fördert die Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Die Höhe und Dauer der Vergütung variiert dabei in Abhängigkeit vom Inbetriebnahmejahr sowie der Anlagengröße.

Für den erzeugten bzw. eingespeisten Strom, zahlt der Stromnetzbetreiber nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G) auf der Grundlage des Zulassungsbescheides des BAFA über einen bestimmten Zeitraum einen Zuschlag an den Anlagenbetreiber. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage; deshalb ist nach der Inbetriebnahme ein entsprechender Antrag bei der BAFA zu stellen.

Für den überschüssigen, eingespeisten Strom, erhält der Anlagenbetreiber eine Vergütung nach dem durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig, im jeweils vorangegangenen Quartal. Die jeweils aktuell gültigen Sätze finden Sie im Internet unter: https://www.eex.com/de/marktdaten/strom/kwk-index. Außerdem erhält er eine Vergütung für vermiedene Netzkosten. Dies ist in der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geregelt.

Anlagenbetreiber

Marktstammdatenregister

Seit dem 31. Januar 2019 müssen sich Anlagenbetreiber selbst, sowie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister von der Bundesnetzagentur erfassen. Die Meldung ist unter Berücksichtigung der Meldefristen über die Internetseite www.marktstammdatenregister.de vorzunehmen.

Hierzu zählen außer EEG- und KWK-Anlagen auch Batteriespeicher, sowie Notstromaggregate oder konventionelle Kraftwerke. Wird die Meldung verspätet vorgenommen, droht der Verlust der Einspeisevergütung.

Auch Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Januar 2019 müssen sich und Ihre Anlage im Marktstammdatenregister erfassen. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021

Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Weitere Informationen 

Eigenerzeugungsanlage

Sanktionierungen

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Eigenerzeugungsanlage gelten die Vorschriften gemäß den gesetzlichen Regelungen aus dem EEG, KWK-G Gesetz. Gleichermaßen sind die Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister zu beachten. Bei Nichtbeachtung der jeweiligen Vorgaben und Fristen gelten u.a. folgende Sanktionierungen:

  • Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 (Unterlassene Anmeldung im Marktstammdatenregister)
    Die Anmeldung einer neuen Anlage im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung für den Vergütungsanspruch. Bis zur Anmeldung der Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Nähere Informationen zur Registrierung Ihrer Anlage finden Sie auf der Internetseite des Markstammdatenregisters (MaStR).
  • Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 (Nichtmeldung einer Leistungserhöhung an das Marktstammdatenregister)
    Die Erhöhung der installierten Leistung einer bestehenden Anlage muss ebenfalls im Marktstammdatenregister registriert werden. Bis zur Übermittlung der Leistungserhöhung einer Anlage verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Nähere Informationen zur Registrierung Ihrer Anlage finden Sie auf der Internetseite des Markstammdatenregisters (MaStR).
  • Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2a EEG 2021 (Verstoß gegen Vorgaben zur Direktvermarktung)
    Im Rahmen der Direktvermarktung sind gemäß §10b EEG 2021 gewisse Vorgaben zu erfüllen. Solange die Vorgaben zur Direktvermarktung nicht erfüllt sind verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
  • Nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 (Pflichtverletzung bei anteiliger DV)
    Bei der anteiligen Direktvermarktung darf der Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen aufgeteilt werden. Der jeweilige Prozentsatz muss dabei nachweislich jederzeit eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, verringert sich die Vergütung auf null.
  • Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2021 (Verstoß gegen Pflicht zur Volleinspeisung bei Ausschreibungsanlagen)
    Sofern der anzulegende Wert einer Anlage im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, darf der erzeugte Strom nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Verstößt die Anlage gegen diese Vorgabe verringerte sich die Vergütung auf null.
  • Nach § 44c Abs. 1 EEG 2021 (Verstoß gegen Vorlage des Einsatzstofftagebuchs)
    Der finanzielle Anspruch für Strom aus Biomasse besteht nur, wenn über ein Einsatzstofftagebuch mittels Art, Herkunft, Menge und Einheit der eingesetzten Stoffe nachgewiesen wird, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden. Liegt ein Einsatzstofftagebuch nicht vor, verringert sich der Vergütungsanspruch auf null.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2021 (Verstoß gegen technische Vorgaben)
    Eine wichtige Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sind die technischen Vorgaben. Hierzu gehören die Ausrüstung mit einem Funkrundsteuerempfänger (FRE) zur Umsetzung von Einspeisemanagement-Signalen, technische Vorrichtungen für Biogasanlagen und für Windenergieanlagen die Erfüllung der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung. Sofern eine oder mehrere der technischen Vorgaben nicht eingehalten werden, verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2021 (Verstoß gegen die Vorgaben zur bedarfsgesteuerten Nachkennzeichnung von Windkraftanlagen)
    Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Solange die technische Vorgabe der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung nicht eingehalten wird, verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 (Verstoß gegen Meldepflicht zum Wechsel der Vermarktungsform)
    Der Wechsel zwischen den verschiedenen Vermarktungsformen nach §21b Absatz 1muss gegenüber dem Netzbetreiber rechtzeitig angemeldet werden. Ist dies nicht der Fall, so verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (Überschreitung der Höchstdauer der Ausfallvergütung)
    Die Inanspruchnahme der Ausfallvergütung ist auf drei aufeinanderfolgende Monate bzw. sechse Monate pro Kalenderjahr begrenzt. Bei einer Überschreitung dieser Höchstdauern verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2021 (Verstoß gegen Stromüberlassung)
    Damit ein Anspruch auf die Vergütung gemäß EEG besteht, muss der gesamte erzeugte Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, außer er wird in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht. Insbesondere ist die Teilnahme am Regelenergiemarkt untersagt. Wird dagegen verstoßen, dann verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 EEG 2021 (Verstoß gegen Doppelvermarktungsverbot)
    Strom darf nicht mehrfach verkauft oder an dritte Personen veräußert werden. Sollte das trotzdem geschehen, so verringert sich die Vergütung auf den Marktwert.
  • Nach § 44b Abs. 1 EEG 2021 (Bemessungsleitung > 45% der installierten Leistung)
    Für Biogasanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW wird seit der Novellierung des EEG 2021 pro Kalenderjahr nur die erzeugte Strommenge vergütet, die maximal 45% der installierten Leistung beträgt. Die Stromerzeugung darüber hinaus wird mit dem Marktwert vergütet (in der Veräußerungsform Marktprämie mit null).

Stromnetzentlastung

Redispatch 2.0

... steht für die neuen Regelungen zum Umgang mit Engpässen im Stromnetz​.

Unter die Regelungen fallen alle Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, konventionelle Energieerzeugungsanlagen und Speicher ab einer Leistung von 100 kW und alle EE- und KWK-Anlagen die dauerhaft durch einen Netzbetreiber steuerbar sind.

  • Benennung eines Einsatzverantwortlichen (EIV) und eines Betreibers der Technischen Ressource (BTR)
  • Bereitstellung von Stammdaten
  • Bereitstellung von Bewegungsdaten
  • Festlegung der Abrufart für die Leistungsreduzierung (Aufforderungsfall oder Duldungsfall)
  • Festlegung des Bilanzierungsmodells (Planwertmodell oder Prognosemodell)

Die Liste des BDEW enthält Unternehmen, die Dienstleistungen für Anlagenbetreiber im Rahmen des neuen Redispatchregimes erbringen. Mehr dazu hier.

Der Redispatch wurde eingeführt, um eine mögliche Netzüberlastung zu verhindern und bedeutet, dass Stromversorgungssysteme gezielt herunter- bzw. heraufgefahren werden, um eine Überlastung von Energie zu verhindern. Klassischerweise werden hierzu größere Kraftwerke und deren Leistung genutzt. Aufgrund der Energiewende werden diese jedoch durch kleine, dezentrale Einspeiser ersetzt, wobei diese Einspeiseanlagen mindestens 100 kW leisten müssen, um weiterhin eine sichere Stromversorgung gewährleisten zu können. Der planwertbasierte Redispatch ersetzt bisherige Maßnahmen eines Einspeisemanagements. Das bedeutet, dass Maßnahmen vorab (beispielsweise am Vortag) angezeigt und bilanziell ausgeglichen werden müssen. Die kurzfristige Abregelung von EEG-Anlagen ist nur als Notmaßnahme vorbehalten.

Immer mehr große Kraftwerke werden aufgrund der Energiewende abgeschaltet. Diese sicherten allerdings die Stabilität des Netzes, indem sie gezielt herauf- und heruntergeregelt werden konnten. Diese Flexibilität muss ausgeglichen werden, wobei der Redispatch 2.0 helfen soll. Die entstehende Lücke soll vor allem von Einspeiseanlagen ab 100 kW gefüllt werden. Ziel ist es, auch zukünftig die Netzsicherheit bei einer zunehmenden Anzahl an dezentralen Anlagen aufrechtzuerhalten.

Bisher war der Redispatch nur für Kraftwerke verpflichtend, die größer als 10 MW sind. Dies wurde von den Übertragungsnetzbetreibern gesteuert. Für den Redispatch 2.0 sind alle müssen alle Einspeiseanlagen ab 100 kW installierter Leistung in den Prozess eingebunden werden. Die Regulierung von EEG-Anlagen durch das bestehende Netzsicherheitsmanagement wird in das neue Redispatch 2.0 überführt. Dadurch entstehen gleichzeitig neue Aufgaben für den Informations- und Datenaustausch sowie beim Bilanzkreisausgleich und der Abrechnung.

Grundlage des Redispatch 2.0 ist das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG 2.0), welches am 13. Mai 2019 in Kraft getreten ist. Bisherige Regelungen zum Einspeisemanagement von Anlagen erneuerbarer Energien (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) wurden zum 01. Oktober 2021 aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime, dem Redispatch 2.0, nach dem Energiewirtschaftsgesetz überführt.

Alle EE- und KWK-Anlagen ab 100 kW, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, müssen in den Redispatch 2.0 einbezogen werden.

Um die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung zu gewährleisten, sind Betreibende von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, Großhändler oder Lieferanten von Energie gesetzlich dazu verpflichtet, Netzbetreibern auf deren Verlangen unverzüglich sämtliche Informationen (auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) bereitzustellen.

Grundsätzliche Informationen zum Redispatch können Sie diesem Video entnehmen.

Weitere Informationen zum Redispatch können Sie hier entnehmen.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne unter energie@egt.de oder 07722/918-200 zur Verfügung.

Weitere Informationen

Haben Sie noch Fragen rund um die Themen der Einspeisung von Energie? Dann stehen wir Ihnne gerne zur Verfügung.
Eine Auflistung von Dokumenten und Formularen passend zum Thema Einspeisung finden Sie am Ende dieser Seite. Sämtliche Formulare und Dokumente stehen Ihnen zusätzlich auch in unserem Download-Center zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an!

Haben Sie Fragen?

So erreichen Sie uns

Telefon: 07722 918-200
E-Mail: energie@egt.de

Unsere Servicezeiten

Mo - Do

8:00  -12:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr

Fr8.00 - 12:00 Uhr