Seit dem 31. Januar 2019 müssen sich Anlagenbetreiber selbst, sowie Ihre Anlage im Marktstammdatenregister von der Bundesnetzagentur erfassen. Die Meldung ist unter Berücksichtigung der Meldefristen über die Internetseite www.marktstammdatenregister.de vorzunehmen.
Hierzu zählen außer EEG- und KWK-Anlagen auch Batteriespeicher, sowie Notstromaggregate oder konventionelle Kraftwerke. Wird die Meldung verspätet vorgenommen, droht der Verlust der Einspeisevergütung.
Auch Anlagenbetreiber von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 31. Januar 2019 müssen sich und Ihre Anlage im Marktstammdatenregister erfassen. Hier gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021
Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.
Bei Balkonkraftwerken mit unentgeltlicher Abnahme des Überschussstromes entfällt die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Registrierungspflicht beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt weiterhin bestehen. Eine Angabe der Zählernummer muss für die Zuordnung bei der Registrierung angegeben werden.
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